Wichtige Änderungen in Asylverfahren und bei Abschiebungen durch das Rückführungsverbesserungsgesetz

Informationen:

Seminarnummer:
65026-1
Referent(en):
Andreas Dietz
Ort/Anschrift:
Rechtsanwaltskammer München, Tal 33, 80331 München
Kategorien:
Anwaltsseminare, Migrationsrecht, Verwaltungsrecht
Geeignet für Fachanwalt:
Fachanwalt für Migrationsrecht - 3,0 Std.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht - 3,0 Std.
Termine:
12.12.2024 17:00 Uhr  – 20:00 Uhr
Seminartermin:
Seminartermine exportieren (.ics)
Preis:
50,00 €
Anrechenbare Fortbildungsstunden:
  • Fachanwalt für Migrationsrecht : 3.0 h
  • Fachanwalt für Verwaltungsrecht: 3.0 h
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Beschreibung

Das Seminar gibt im Schwerpunkt einen Überblick über wichtige Neuregelungen u.a. zum Prüfungsmaßstab des BAMF bei Asylerstverfahren und Asylfolgeverfahren, zu Änderungen im Eilrechtsschutz bei Asylfolgeverfahren sowie zu Änderungen für die Aufnahme einer Beschäftigung durch Asylbewerber und Geduldete. Weitere Änderungen zur Abschiebungshaft, zur Wartezeit für Analogleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU werden ebenfalls dargestellt. 


Themen des Vortrags: Änderungen durch das Rückführungsverbesserungsgesetz

im Asylrecht: 

– unionsrechtliche Anpassungen der Regelungen zum offensichtlich unbegründeten Asylantrag in § 30 AsylG und zum Asylfolgeantrag in § 71 AsylG sowie zum erweiterten Beschwerdeausschluss bei Eilanträgen gegen Abschiebungen in § 80 AsylG; 

– Neugestaltung der Prüfungskompetenz des Bundesamts bei Abschiebungsandrohungen in § 34 AsylG (Kindeswohl u.a.)

im Aufenthaltsrecht: 

– Auswirkungen der Neugestaltung der Prüfungskompetenz des Bundesamts bei Abschiebungsandrohungen in § 34 AsylG auf die Zuständigkeitsabgrenzung zu den Ausländerbehörden

– erleichterte Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber und Geduldete in § 61 AsylG und § 60a AufenthG

– die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung nach § 16g AufenthG neben der Ausbildungsduldung nach § 60c und der Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG

– die Verschärfungen bei Ausreisegewahrsam und Abschiebungshaft u.a. in § 62 AufenthG

– die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für Anträge auf Ausreisegewahrsam und Abschiebungshaft

Anmeldeschluss: 09.12.2024

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